Für viele MS-Betroffene, die keine Pflegestufe haben, stellt sich die Frage, ob und wie sie sich Entlastung für ihren Haushalt schaffen können. Insbesondere das Putzen der Wohnung ist eine energieaufwendige Arbeit und legt so manche/-n für den Rest des Tages lahm. Berufstätigen bleibt meistens nur das Wochenende, um die lästige Hausarbeit zu erledigen, obwohl diese Zeit dringend zur Erholung oder für schönere Dinge genutzt werden sollte.
Da bietet sich die Beschäftigung einer Haushaltshilfe an, die, je nach individuellem Wunsch, auch Aufgaben wie Kochen, Wäsche waschen und bügeln, Fensterputzen, Einkaufen oder andere sogenannte „haushaltsnahen Dienstleistungen“ in der Wohnung übernimmt.
Je nach Größe des Haushalts und finanziellen Möglichkeiten, kann so ein/-e Beschäftigte/-r im Privathaushalt manchmal schon für zwei Stunden in der Woche eine große Hilfe für die schwersten Tätigkeiten sein.
Um nicht in den Verdacht der Beschäftigung von Schwarzarbeitern zu geraten und den Beschäftigten insbesondere auch gegen Arbeitsunfälle zu versichern, sollte eine Anmeldung bei der Minijob-Zentrale der Knappschaft-Bahn-See als sog. „geringfügig Beschäftigte“ (bis maximal 4.800 € jährlich) unbedingt erfolgen.
Dazu wurde das vereinfachte „Haushaltsscheckverfahren“ eingerichtet. Der Arbeitgeber meldet die Haushaltshilfe über ein Formular bei der Minijob-Zentrale an. Auf dieser Grundlage werden die Abgaben berechnet und jeweils über Lastschriftverfahren 2 x jährlich direkt vom Bankkonto des Arbeitgebers eingezogen.
Die Abgaben betragen zur Zeit 14,27 % (12,27 % pauschale Sozialversicherungsbeiträge und 2 % pauschale Lohnsteuer) vom monatlichen Arbeitslohn.
Beispiel:
Beschäftigung einer Haushaltshilfe zu einem Stundenlohn von 10 €, insgesamt 8 Stunden pro Monat:
Arbeitslohn = 80,00 € monatlich
Abgaben = 11,42 € monatlich (80 x 14,27 : 100)
Gesamt = 91,42 € monatlich
Die Sozialversicherungsabgaben sind nur vom Arbeitgeber zu zahlen, lediglich die pauschale Lohnsteuer könnte vom Lohn des Arbeitnehmers abgezogen werden. Dies wäre dann im obigen Beispiel noch eine monatliche Ersparnis von 1,60 €.
Der Vorteil für alle Einkommenssteuerpflichtigen ist dabei, dass ein Teil der Abgaben steuermindernd berücksichtigt wird.
Außerdem werden bei Erkrankung des Arbeitnehmers auf Antrag 80% der Lohnkosten von der Minijob-Zentrale erstattet, bei Schwangerschaft und Mutterschutz sind es sogar 100 %.
Dies ist besonders erfreulich, weil auch aus diesen geringfügigen Arbeitsverhältnissen alle Rechte und Pflichten eines herkömmlichen Arbeitsverhältnisses entstehen (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubsanspruch, gesetzliche Kündigungsfristen etc.)
Wichtig ist es für den Arbeitgeber, einen arbeitslosen oder ausländischen Beschäftigten auf die jeweiligen Besonderheiten hinzuweisen (Nebenverdienstgrenzen, Arbeitserlaubnis) und sich grundsätzlich bestätigen zu lassen, dass es keine Einkünfte aus weiteren Minijobs gibt.
Deshalb ist es dringend ratsam, mit der Haushaltshilfe einen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschließen. Weiterhin wird das Ausfüllen eines Personalfragebogens durch den Arbeitnehmer spätestens ab 2011 gesetzlich verbindlich und ist schon jetzt empfehlenswert.
Die entsprechenden Formulare stehen auf der Homepage der Minijob-Zentrale zum Herunterladen als pdf-Datei zur Verfügung oder können dort telefonisch angefordert werden.
Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.minijob-zentrale.de, telefonisch unter 01801 200 504 (Festnetzpreis 3,9 ct/Min; höchstens 42 ct/Min aus Mobilfunknetzen) oder 0355 2902-70799 und schriftlich unter Minijob-Zentrale, 45115 Essen.
Birgit Rühmann
Juli 2010